AGB der Kongress Dortmund GmbH
Bedingungen
- Alle im Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders deklariert, exkl. der gesetzlichen MwSt..
- Bitte berücksichtigen Sie, dass das Angebot auf Grundlage der angegebenen Personen- / Portionszahlen erstellt worden ist.
- Bei Abweichungen der Personen- / Portionszahlen um mehr als – 5,00 % kann es zu Preisanpassungen kommen.
- Aufgrund von unvorhergesehenen Preissteigerungen kann es zu Preis- anpassungen kommen.
- Aufgrund von Lieferengpässen kann es zu Abweichungen und inhaltlichen Anpassungen im Speisenangebot kommen.
- Die endgültige Teilnehmerzahl wird der Kongress Dortmund GmbH spätestens 14 Tage vor Veranstaltungstermin mitgeteilt und bildet die spätere Abrechnungsgrundlage.
- Sollte die Rechnungsadresse NICHT der Angebotsadresse entsprechen, ist dies VOR der Veranstaltung mitzuteilen. Eine nachträgliche Rechnungsänderung wird mit € 25,00 in Rechnung gestellt!
- Bruch und Verlust von Geschirr, Gläsern und Besteck ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Bedarfsfall erfolgt eine gesonderte Abrechnung.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kongress Dortmund GmbH.
- Mit Annahme des vorliegenden Angebotes erklären Sie sich mit dem Speichern Ihrer Daten zur internen Verwendung einverstanden.
- Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist ausschließlich durch Sie vorzunehmen. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die Entrichtung der GEMA-Gebühren vorzulegen.
- Sollte 7 Tage vor Veranstaltungsdatum noch kein Zahlungseingang verbucht worden sein, behält sich die Kongress Dortmund GmbH den Rücktritt vom Vertrag vor.
- Spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungstermin ist eine Anzahlung von 50 % des prognostizierten Rechnungsbetrages fällig. Die Kongress Dortmund GmbH sendet dem Auftragsgeber vorab eine entsprechende Akontorechnung zu.
- Wird die Location in einer über das übliche Maß hinaus oder in einer atypischen Weise verschmutzt oder gar beschädigt, tragen Sie die zusätzlichen Kosten hierfür, die durch die Reinigungs- und / oder Reparaturarbeiten entstehen.
- Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Etwas anderes gilt nur, sofern unsererseits ein Fall der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist. Unsere Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln unsererseits entstanden sind.
1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung der im Vertrag und in dessen Anlage bezeichneten Räumlichkeiten zwischen dem Vertragspartner und der Kongress Dortmund GmbH (nachfolgend KD genannt).
(2) Vertragsparteien sind die KD (handelnd im Namen und für Rechnung der Westfalenhalle Unternehmensgruppe GmbH, AG Dortmund HRB 2522) und der „Vertragspartner“.
(3) Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Werden mit dem Vertragspartner im Vertrag abweichende Bedingungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber den entsprechenden Regelungen innerhalb dieser AGB.
2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
(1) Verträge mit der KD bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen erst zustande, wenn der Vertragspartner den ausgefertigten Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist bei der KD eingeht.
(2) Bei nachträglichen Angeboten und Bestellungen von Leistungen gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn sie per Fax oder E-Mail erfolgt und der andere Vertragspartner unverzüglich per Fax oder Mail bestätigt.
(3) Aus der Reservierung für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden, es sei denn KD hat sich in der Bestätigung der Reservierung oder in einer Optionsbestätigung ausdrücklich hierzu verpflichtet.
3. Vertragsgegenstand
(1) Die im Vertrag zwischen der KD und dem Vertragspartner genannten Hallen bzw. Räumlichkeiten werden nur zu dem im Vertrag benannten Zweck überlassen. Die von KD zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in der Beschaffenheit zurückzugeben, die sie bei der Übergabe hatten.
(2) KD gestattet keine baulichen Veränderungen. Es sei denn es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
(3) Werden die Räumlichkeiten nicht zu dem im Vertrag angegebenen Zweck oder über die Besucherkapazitäten hinaus genutzt, ist KD berechtigt, dass Vertragsverhältnis sofort zu beenden.
4. Übergabe, Veranstaltungsablauf
(1) Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt zu einem im Vertrag zu bestimmenden Zeitpunkt. Mit Überlassung des Vertragsgegenstandes können beide Seiten die gemeinsame Begehung und Besichtigung des Objektes verlangen. Stellt der Vertragspartner Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese KD unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beide Seiten können die Übergabe eines Abnahmeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, gehen beide Seiten davon aus, dass
keine erkennbaren Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind.
(2) Alle Abweichungen und Mängel, die im Rahmen der Abnahme festgestellt werden, sind bis spätestens zum Veranstaltungsbeginn abzustellen. Der Vertragspartner ist gegenüber KD zur Kontrolle der Einhaltung auch während der laufenden Veranstaltung verpflichtet. KD, die Baurechtsbehörde und sonstige Behörden sind jederzeit befugt, die Beseitigung der festgestellten Mängel zu prüfen. Mängel, die durch den Vertragspartner nicht beseitigt werden, können zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
(3) Der Vertragspartner hat KD auf Verlangen zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen Organisationsbericht vorzulegen. Aus diesem muss der genaue Veranstaltungsablauf ersichtlich sein. Sollte für eine Veranstaltung eine Bühnenanweisung notwendig sein, hat der Vertragspartner diese mit sämtlichen
technischen Aufbauhinweisen bis zum Vorverkaufsbeginn vorzulegen. Ist kein Vorverkaufsbeginn vereinbart, ist die Bühnenanweisung spätestens bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der KD einzureichen.
(4) Die Zeiträume für das Be- und Entladen in den Anlieferzonen sowie die Regelungen über Zu- und Abfahrt werden durch KD vorgegeben.
(5) Alle vom Vertragspartner eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und sonstige Dinge sind von ihm bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Danach können die Gegenstände zu Lasten des Vertragspartners kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner in jedem Fall eine dem vereinbarten Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleiben vorbehalten.
(6) Der Vertragspartner ist Koordinator im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Er hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der unmittelbar vor und bis zum Ende der Veranstaltung für KD erreichbar ist. Er muss zudem zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen berechtigt sein.
5. Hausrecht und Ordnungsdienst
(1) KD behält sich auch während einer Veranstaltung das allgemeine Hausrecht vor. Mitarbeiter und Beauftragte von KD müssen jederzeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten erhalten. Der Veranstalter hat für die Sicherheit und die Einhaltung der Hausordnung von KD Sorge zu tragen. KD hat zu jeder Zeit das Recht bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung der KD, bei Verstoß gegen die guten Sitten oder wenn das Ansehen der KD in der Öffentlichkeit
geschmälert wird oder ihr Ansehen in der Öffentlichkeit negativ belastet wird, ihr Hausrecht auszuüben. Schadensersatzansprüche gegen die KD sind ausgeschlossen.
(2) KD stellt es dem Vertragspartner frei einen eigenen Ordnungsdienst zu beauftragen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das eingesetzte Personal qualifiziert und in ausreichender Form vorhanden ist. Sollte der Vertragspartner wünschen, dass KD ihm einen Ordnungsdienst stellt, so stellt KD ihm
diesen in ausreichendem Umfang gegen Vergütung zur Verfügung.
6. Veranstalter
Der Vertragspartner ist Veranstalter. Dies ist auf allen Druckerzeugnissen, Einladungen, Programmen usw. anzugeben.
7. Veranstaltungsdauer
Die Veranstaltungsdauer ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Veranstaltungsvertrag. Abweichungen hiervon sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch KD möglich.
8. Übergabe nach Ende der Veranstaltung
Nach dem Ende der Veranstaltung und der im Vertrag genannten Abbauzeit ist der Vertragsgegenstand an KD zu übergeben. Etwaige Verspätungen sind vom
Vertragspartner mit einem entsprechenden Nutzungsentgelt zu zahlen. Sollte es durch die Verspätung des Vertragspartners zu Verzögerungen bei Folgeveranstaltungen kommen, so haftet ausschließlich der Vertragspartner. Etwas anderes gilt nur, wenn KD grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
9. Fälligkeit/ Verzug/ Aufrechnung
(1) Alle Rechnungen von KD sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sofort fällig. Sollte der Vertragspartner dennoch nicht leisten, tritt mit dem Ablauf von 14 Tagen automatisch Zahlungsverzug ein. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB).
(2) Die KD ist ab Vertragsschluss berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, kann KD die dadurch entstehenden Mehraufwendungen nebst Schaden geltend machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Beruht der Verzug auf einer von KD grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung, haftet KD nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der dann
entstehende Schaden ist auf einen vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
(5) Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10. Behörden
Der Vertragspartner hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass alle behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so haftet allein der Vertragspartner.
11. GEMA
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. KD kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Vertragspartner verlangen. Soweit der Vertragspartner zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann das Veranstaltungszentrum Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Kunden verlangen.
12. Speisen und Getränke
Die Bewirtschaftung der Veranstaltungsstätte in allen Bereichen erfolgt durch die KD und die mit KD vertraglich verbundenen Unternehmen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Speisen, Getränke oder sonstige Lebensmittel anzubieten oder zu verschenken. Im Einzelfall können diese Leistungen durch den Vertragspartner gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts abgelöst werden.
13. Parkplätze
Parkplätze stellt die KD durch ihr Schwesterunternehmen, die Westfalenhalle GmbH (WD), zur Verfügung. Für die Benutzung der Parkplätze wird ein Entgelt
erhoben. Die ausgehängte Parkplatzordnung ist zu beachten.
14. Bild- und Tonaufnahmen
(1) Tonaufnahmen, Ton-Bildaufnahmen und Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (u.a. Radio, TV, Internet, Lautsprecher) bedürfen vorbehaltlich einer Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch KD. KD ist berechtigt, die Zustimmung von der Vereinbarung eines an sie zu bezahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
(2) KD hat das Recht, die vorgenannten Aufnahmen, sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder zur Eigenveröffentlichung anzufertigen oder anfertigen zu lassen, soweit der Vertragspartner nicht widerspricht.
15. Technische Einrichtungen und Richtlinien
(1) Soweit KD für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Dieser haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die KD von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung solcher Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen und Geräte des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes von KD bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Hierdurch auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen der KD gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit nicht die KD diese zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen pauschal erfasst und berechnet werden.
(3) Der Vertragspartner ist nur mit einer vorherigen schriftlichen Einwilligung berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzten, hierfür darf seitens KD eine Anschlussvergütung berechnet werden. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen geeignete des Hauses von KD ungenutzt, kann hierfür eine Ausfallvergütung berechnet werden.
(4) Störungen an von der KD zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. KD haften für die Folgen solcher Störungen nicht, es sei denn, diese Störungen sind von ihr zu vertreten.
(5) Sollte ein Vertrag über eine Messe- oder Veranstaltungshalle geschlossen werden, so werden die Allgemeinen und Besonderen Technischen Richtlinien automatisch Vertragsbestandteil.
16. Haftung
(1) Der Vertragspartner haftet gegenüber KD für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Aussteller, Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
(2) Der Vertragspartner stellt KD von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen oder von seinen Ausstellern, Besuchern oder Gästen zu vertreten sind. Diese Freistellung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (zum Beispiel wegen Ruhestörung oder dem Versperren von Rettungswegen) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen KD als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- und Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern der KD (mit-)ursächlich war.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Personen und Sachschäden je Schadenereignis 500.000 Euro für Mietsachschäden je Schadenereignis gegenüber KD durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Für eine von KD angemietete Medien- oder Veranstaltungstechnik hat der Vertragspartner zusätzlich eine auf den Neuwert bezogene Versicherung gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung gegenüber KD nachzuweisen.
(4) Bei Bedarf kann KD dem Vertragspartner Kontaktdaten eines Versicherers einschließlich entsprechender Antragsunterlagen zur Verfügung stellen. Sofern der Vertragspartner nicht bis spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweist, ist KD berechtigt, die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungen auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen oder abschließen zu lassen.
17. Rücktritt/ Stornierung durch den Vertragspartner
Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber KD zu erklären. Tritt der Veranstalter von den mit der KD und ihren Tochterunternehmen geschlossenen Verträgen im Ganzen oder in Teilen zurück können dem Veranstalter die vereinbarten Entgelte nach folgender Höhe in Rechnung gestellt werden: 25% bei Stornierung
0 – 100 pax 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax 18 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – … 24 Monate vor Veranstaltungsbeginn
75% bei Stornierung
0 – 100 pax 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – … 18 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100% bei Stornierung
0 – 100 pax 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – … 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
Wird eine Stornierung oder ein Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, fällt die volle Vergütungspauschale an. Der Nachweis, dass kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist bleibt unbenommen.
18. Rücktritt durch KD
(1) Sofern ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners vereinbart wurde, ist auch die KD in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Anfragen nach den vertraglich gebuchten Leistungen vorliegen, und der Vertragspartner/Besteller auf Rückfrage der KD nicht auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
(2) Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziff. 9 II verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die KD zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist KD zu einem Rücktritt berechtigt, falls ihr das Festhalten hieran auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen unseres Vertragspartners aus sachlich gerechtfertigtem Grund nicht zumutbar ist, etwa falls
a. Höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder unzumutbar machen,
b. Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden,
c. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Bestellers bzw. Mieters oder Zwecks gebucht werden,
d. Die KD begründet Anlass zu der Annahme haben, dass die
e. Inanspruchnahme der Leistungen der KD den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass uns diese Umstände zuzurechnen sind.
f. eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt.
(4) Die KD hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Sollte bei einem Rücktritt nach den vorstehenden Ziff. 2 und 3 ein Schadensersatzanspruch der KD gegen den Vertragspartner entstehen, ist sie berechtigt,
ihren Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung der Ziff. 17 zu pauschalieren.
(6) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn sie berechtigterweise von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
(7) Ein Rücktritt durch die KD ist auch möglich, falls
a. Die KD von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Vertragspartner fällige Forderungen der KD und ihrer Schwesterunternehmen nicht ausgleicht oder keine ausreichende
Sicherheitsleistung bietet und deshalb die Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen.
b. Der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
c. Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
19. Sonstiges
(1) Für alle Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Dortmund vereinbart. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt. Gleiches gilt für den Erfüllungsort.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so treten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei sollte jedoch stets die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt
davon unberührt.
Stand: 21.01.2025